Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 289a

§ 289a – Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich

Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die jährliche Abrechnung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch.

Kurz erklärt

  • Wenn der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt wurde, erfolgt eine Erstattung.
  • Die Erstattung wird von den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt.
  • Es wird nur der Anteil der Leistungen erstattet, der nicht auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfällt.
  • Eine pauschale Erstattung kann ebenfalls vorgesehen werden.
  • Die jährliche Abrechnung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gemäß § 227.